Die Tar Mittelspannung 2018 hält viele Änderungen bereit.

Das Jahr 2018 bringt hinsichtlich der Netzanschlussrichtlinien viele Veränderungen mit sich. Für viele Hersteller und Betreiber dezentraler Erzeugungseinheiten bzw. -anlagen stellt sich die Frage nach der verpflichtenden Anwendung und damit einhergehender Aufgaben. Eine dieser neuen Netzanschlussregeln ist die VDE-AR-N 4110, welche den gestiegenen Anteil erneuerbarer Energien im Mittelspannungsnetz berücksichtigt. Aber für wen gilt diese und ab wann ist sie anzuwenden? Gibt es Aussnahmen?

Durch den europäischen NC RfG wird für ganz Europa ein Rahmen hinsichtlich der Anforderungen an den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen geschaffen. Aufgrund dieser Vorgaben müssen spätestens im Mai 2018 die neuen VDE-Anwendungsregeln in Deutschland veröffentlicht werden. Darunter fällt auch die VDE-AR-N 4110, bekannt als Technische Anschlussrichtlinie Mittelspannung, welche die BDEW Mittelspannungsrichtlinie von 2008 inklusive der 4. Ergänzung ablöst. Ab dem 27. April 2019 ist die TAR Mittelspannung verpflichtend anzuwenden. Heranzuziehen ist die neue Richtlinie für alle dezentralen Anlagen mit Anschluss im Spannungsbereich von 1 kV bis 60 kV sowie mit einer Anlagenleistung größer 135 kW.

Sie gilt nicht nur für klassische Erzeugungsanlagen wie Windenergieanlagen, Photovoltaik und Verbrennungskraftmaschinen, sondern auch für Speichersysteme und Mischanlagen (Verbrauch und Erzeugung). Das Zertifizierungsverfahren wird nach wie vor in der technischen Richtlinie 8 der FGW e.V. (FGW TR 8) beschrieben. Die entsprechende Revision der FGW TR 8 wird voraussichtlich im Dezember 2018 veröffentlicht.

Die TAR Mittelspannung ist wie bereits erwähnt ab dem 27. April 2019 verpflichend für alle neu in Betrieb gesetzten Erzeugungsanlagen anzuwenden. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Bei Erwerb der Hauptkomponenten einer Anlage zwischen dem 17. Mai 2016 und dem 17. Mai 2018 gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Netzanschlussbedingungen und somit nicht die TAR Mittelspannung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verteilnetzbetreiber sowie der Übertragungsnetzbetreiber bis zum 17. November 2018 informiert wurde.

Die zweite Ausnahmeregelung betrifft Hersteller von Erzeugungseinheiten. Sie können für einen Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkraftsetzung der VDE-AR-N 4110 für den Nachweis der dynamischen Netzstützung die Bestandsmessungen nach der VDE-AR-N 4120:2015 heranziehen. Zusammenfassend wird jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz früher oder später mit den Anforderungen aus der TAR Mittelspannung in Kontakt kommen.

Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:

  • Anforderungen an die Blindleistungsbereitstellung Anforderungen bei Netzfehlern (z.B. Durchfahren von Spannungseinbrüchen)
  • Anforderungen an Speicher und Mischanlagen (Erzeuger und Verbraucher)
  • Umsetzung der europäischen Vorgaben aus dem Network Code „Requirements for Generators“ (kurz: NC RfG)
  • Neue Anforderungen an Schutzkonzepte Anforderungen an Notstromaggregate

Die konkreten Anforderungen aus der TAR Mittelspannung behandeln wir für Sie in unseren nächsten Artikeln!