TAR Mittelspannung und Notstromaggregate - alles neu macht der Mai?

Mit der Einführung der TAR Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) gelten erstmalig auch Anforderungen an Notstromaggregate für die Einspeisung in das öffentliche Netz. Für Betreiber von Notstromaggregaten stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen er die neuen Anforderungen erfüllen muss und welche Nachweise zu erbringen sind? Und wie definiert die VDE-AR-N 4110:2018-11 ein Notstromaggregat?

Als Notstromaggregat bezeichnet man eine Erzeugungseinheit, die der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Kundenanlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes dient. Hinter den meisten Aggregaten verbirgt sich eine Verbrennungskraftmaschine (VKM) zusammen mit einem Generator. Zum Einsatz kommen stationäre Notstromaggregate häufig in Krankenhäusern, Umspannwerken, TV- und Radiosendern oder auch Industriebetrieben, die auf eine dauerhafte Energieversorgung angewiesen sind.

Die VDE-AR-4110:2018-11 (TAR Mittelspannung) schreibt vor, dass analog zu einer dezentralen Erzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) auch das Notstromaggregat beim Netzbetreiber angemeldet werden muss. Beim Anschluss der Notstromaggregate sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Die Betätigungselemente der Schaltanlagen müssen durch Beschriftung eindeutig gekennzeichnet sein. Es ist zudem eine automatische, allpolige Umschalteinrichtung zu installieren, die eine Stellung zwischen dem Netz des Netzbetreibers und dem Notstromaggregat besitzt und mit der eine zwangsläufig, einwandfreie Trennung des Netzes von der elektrischen Anlage des Kunden gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist für jedes Notstromaggregat ein Betriebsstundenzähler zu installieren. Da die Sternpunktbehandlung in der Regel durch den Netzbetreiber erfolgt, ist bei der Umschaltung darauf zu achten, dass die für den Inselnetzbetrieb erforderliche Sternpunktbehandlung innerhalb der Kundenanlage nicht die des Mittelspannungsnetzes unzulässig beeinträchtigt. Üblich ist hier ein isolierter Sternpunkt auf der MS-Seite innerhalb der Kundenanlage. Auf die entsprechenden Anforderungen bei Isolationskoordination, Schutzeinstellungen usw. ist zu achten.

Bei Wiederkehr der Energieversorgung des MS-Netzes darf die Rückschaltung der Anlage auf das Netz frühestens nach 5 Minuten erfolgen. Ein kurzer Parallelbetrieb von 10 s zur Synchronisierung von Notstromaggregat und Netz des Netzbetreibers ist zulässig. Geht der Netzparallelbetrieb über den zur Synchronisierung zugelassenen Kurzzeitparallelbetrieb hinaus, sind die Anforderungen für Erzeugungsanlagen der VDE-Anwendungsregel anzuwenden und ein entsprechender Nachweis der elektrischen Eigenschaften vorzulegen, da diese dann nicht mehr nur als klassische Notstromaggregate wirken.

Folglich müssen die Betreiber dann ein Anlagenzertifikat beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen einreichen. Zunächst sind folgende Unterlagen beim Netzbetreiber vorzulegen:

  • Lageplan inkl. Ort- und Straßenlage, Bezeichnung und Grenzen des Grundstücks sowie Aufstellungsort der EZE
  • Datenblatt mit den technischen Daten der Erzeugungseinheiten (Notstromaggregat)
  • Deckblätter der Einheiten- und ggf. Komponentenzertifikate bzw. die Prototypenbestätigung
  • Auszug aus dem Prüfbericht „Netzverträglichkeit“ der FGW TR3 für alle in der Erzeugungsanlage vorgesehenen Typen von Erzeugungseinheiten

Ausgenommen ist der gesetzlich zugesicherte Probebetrieb der Anlage, der über die Synchronisierungszeit hinaus dauern kann (maximal 60 Minuten pro Monat). Im Probebetrieb mit Netzparallelbetrieb sind die Vorgaben des Netzbetribers einzuhalten. In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für den Netzbetreiber sowie das Anlagenzertifikat nicht vorgelegt werden. Alternativ zum bekannten Nachweisverfahren der elektrischen Eigenschaften (Anlagenzertifizierung) von Erzeugungsanlagen kann bei Notstromaggregaten, die künftig als Erzeugungsanlagen betrieben werden sollen, das alternative Nachweisverfahren (Einzelnachweisverfahren) angewendet werden. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.