M.O.E.  ist benannte Messstelle nach §29b BImSchG – Modulgruppe V Immissionsschutz

Seit Beginn des Jahres 2019 ist die M.O.E. als Messstelle für die Modulgruppe V – Immissionsschutz – vom LLUR gemäß §29b nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) offiziell anerkannt.

Damit konnten wir die Expertise auf dem Fachgebiet der Akustik, von der Windbranche in alle Bereiche der Geräuschmessungen erweitern. Dies heißt, dass nicht nur Schallemissionsnachmessungen und Schallimmissionsmessungen und -prognosen an Windenergieanlagen behördlich anerkannt durchgeführt werden können, sondern, dass sich unser Portfolio auf alle Arten der Geräuschmessungen und Schallprognosen erweitert hat. Dies gilt insbesondere für Schallgutachten im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder auch Genehmigungsverfahren.

Wir sind mit behördlicher Anerkennung befähigt, Messungen nach den §§ 26, 28 BImSchG durchzuführen.

Was ist eigentlich eine Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG?

Mit diesen beiden Paragraphen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind sowohl „Messungen aus besonderem Anlass (§26) als auch „Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungspflichtigen Anlagen (§28)“ gemeint.

Im Bedarfsfall darf die zuständige Behörde z.B. aufgrund von Anwohnerbeschwerden den §26 des BImSchG geltend machen und dem Betreiber einer technischen Anlage auferlegen, einen schalltechnischen Nachweis über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte zu erbringen. Diese Grenzwerte finden sich oftmals im Genehmigungsbescheid einer Anlage oder in einem vorausgegangenen Schallgutachten (Schallimmissionsprognose) wieder. Voraussetzung hierfür ist der begründete Verdacht, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

Anders stellt sich der Fall bei akustischen Messungen nach §28 gemäß BImSchG dar. Bei Inbetriebnahme oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage können von den zuständigen Behörden auch ohne die in §26 genannten Gründe Immissionsmessungen veranlasst werden. Außerdem kann die zuständige Behörde auf eine wiederkehrende Messung drei Jahre nach Inbetriebnahme oder Änderung einer solch technischen Anlage bestehen.