Newsletter der PV & EZE-Abteilung
Sondernewsletter zur 4. Ergänzung der BDEW MSR 2008
und dem aktuellen Entwurf der TR8

Sehr geehrte Kunden,

die 4. Ergänzung der BDEW Richtlinie ist endlich da! Nach einer weiteren Korrektur, die erst kürzlich erfolgte, stellen wir Ihnen heute die wichtigsten Änderungen im Überblick dar. Die Gliederung orientiert sich an der Gliederung der 4. Ergänzung, daher kann es zu Mehrfachnennungen kommen. Zudem konnten bei der Anpassung der TR8 Erfolge verzeichnet werden, über die wir Sie hier bereits vorab informieren. Mit der endgültigen Verabschiedung der TR 8 Rev. 6 wird im Frühjahr 2013 gerechnet.

I. 4. Ergänzung zur BDEW Richtlinie

1. Abgrenzung der Steuerungs- und Regelfunktionen von den Schutzfunktionen
2. Blindleistungsbereitstellung
3. Schutzeinrichtungen – allgemein
4. Entkupplungsschutzeinrichtungen
5. Zuschaltbedingungen und Synchronisierung
6. Nachweis der Eigenschaften der Schutzeinrichtungen
7. Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen
8. Fristen für VKM-Anlagenzertifikate

II. aktueller Entwurf der TR8

1. Übertragbarkeit der Messergebnisse
2. Übertragbarkeit der FRT-Ergebnisse
3. Nachweis der FRT-Fähigkeit von Hilfsaggregaten

III. Workshop Anlagen- und Einheitenzertifizierung

I. 4. Ergänzung zur BDEW Richtlinie

1. Abgrenzung der Steuerungs- und Regelfunktionen von den Schutzfunktionen
Schutzfunktionen sind unabhängig von Steuerung- und Regelungsfunktionen auszuführen. Insbesondere erfüllt eine angepasste Parametrierung der LVRT-Kurve nicht die Anforderung hinsichtlich einer autarken Schutzfunktion. Dieser Punkt ist vor allem von den Herstellern zu beachten.

2. Blindleistungsbereitstellung
Der Betrieb der Anlage muss grundsätzlich dauerhaft im Spannungsband von 0,9 UC bis 1,1 UC am Netzverknüpfungspunkt möglich sein.
Zwischen 0% und 10% PN darf die Anlage nicht mehr als 10% der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen oder liefern.

Anschluss Mittelspannungsnetz (nicht Umspannwerk UW): Eine Wirkleistungsreduzierung zur vorrangingen Blindleistungseinspeisung ist im Bereich >0,95 UC bis 1,05 UC nicht zulässig. Sollte Ihre Anlage in diesem Bereich nicht den geforderten Stellbereich zur Verfügung stellen können, kann sie dauerhaft auf die Wirkleistung begrenzt werden, ab der die Anforderungen eingehalten werden.

Anschluss Sammelschiene im Umspannwerk: Eine Wirkleistungsreduzierung zur vorrangingen Blindleistungseinspeisung ist im Spannungsband der Stufenschalterregelung nicht zulässig. Das Spannungsband des Stufenstellers gibt der Netzbetreiber vor. Auch hier kann es dazu kommen, dass die Anlage dauerhaft auf eine feste Wirkleistung reduziert werden muss, um den Stellbereich einhalten zu können.

Die oben genannten Anforderungen gelten ab dem 01.01.2014. Hier ist den Herstellern eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt worden, da insbesondere das Spannungsband 0,9 bis 1,1 UC mitunter Schwierigkeiten bereitet. Betreiber sollten die hier genannten Anforderungen bei der Dimensionierung beachten.

3. Schutzeinrichtungen – allgemein
Der Eigenschutz darf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Schutzeinstellwerten nicht entgegen stehen. Das heißt, der Eigenschutz im Bereich Spannung und Frequenz darf nicht früher auslösen als vom Netzbetreiber vorgegeben.

4. Entkupplungsschutzeinrichtungen
Die Software für die Schutzfunktionen muss autark arbeiten. Parametereinstellungen der Systemsteuerung dürfen keinen Einfluss auf die Entkupplungsschutzeinstellungen haben.
Jede EZE muss einer Schutzprüfung unterzogen werden.

5. Zuschaltbedingungen und Synchronisierung
Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschine (VKM) mit einer Anschlussscheinleistung ≤ 1 MVA müssen nicht mit einem Wirkleistungsgradienten ≤ 10 PAV /min nach auslösen des Entkupplungsschutzes anfahren.

6. Nachweis der Eigenschaften der Schutzeinrichtungen
Der Eigenschutz der EZE darf die Anforderung hinsichtlich der statischen Spannungshaltung nicht unterlaufen. Zudem muss jede EZE die Möglichkeit für eine externe Schutzprüfung bieten (z.B. durch eine Prüfklemmleiste), ohne dass ein ausklemmen von Drähten notwendig ist. Die Einstellwerte müssen direkt parametrierbar und ablesbar sein. Für die EZEn gilt des Weiteren, dass eine netzunabhängige Hilfsenergie, die Funktion des Schutzes für mindestens 3 Sekunden gewährleistet.
Für die Erzeugungsanlage ist zudem nachzuweisen, dass ein durchgängiges Reserveschutzkonzept vorgesehen ist.

Ab dem 01.04.2013 sind diese Anforderungen Kriterien bei der Einheitenzertifizierung. Bis dahin können die Nachweise für das Anlagenzertifikat über eine Herstellererklärung erbracht werden. Hier sind die Hersteller in der Pflicht.

7. Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen
Bei einer Wirkleistungsreduzierung im Sinne des EEG 2012 darf sich die Anlage vom Netz trennen, wenn die Reduzierung < 50 PN ist und die Anlage die für diese Leistung zulässige Betriebsdauer überschreitet. Diese Wirkleistungsänderung mit einem Gradienten von:

  • 2 MW mindestens 66 % PEmax je Minute (entspricht 1,11 % PEmax je Sekunde),
  • > 2 MW mindestens 20 % PEmax je Minute (entspricht 0,33 % PEmax je Sekunde).

Alle Erzeugungsanlagen mit VKM müssen ab dem 1.01.2013 in der Lage sein sich an der vollständigen dynamischen Netzstützung zu beteiligen. Hierbei gilt, das EZA mit VKM sich bei Spannungseinbrüchen im Mittelspannungsnetz U < 30% UC unverzüglich vom Netz trennen dürfen. Während des Fehlers ist ein spannungsstützender Blindstrom einzuspeisen.
Seit dem 01.01.2013 ist der Einsatz von Vektorsprungrelais nicht mehr zulässig.

8. Fristen für VKM-Anlagenzertifikate
Grundsätzlich gilt für Anlagen mit Verbrennungskraft die ins Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers einspeisen ab dem 01.01.2014 eine Zertifizierungspflicht. Die 4. Ergänzung zur BDEW Richtlinie empfiehlt allerdings eine Nachreichfrist bis zum 31.12.2014, sofern die Beauftragung der Zertifizierung nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Zertifizierungsstelle erfolgen. Die Umsetzung aller relevanten Technischen Anschlussbedingungen, die in den Zertifikaten nachgewiesen werden müssen, ist vom Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Ferner erklärt der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber schriftlich, dass er die Zertifikate – einschließlich der Konformitätserklärung – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2014, nachreicht. Mit der Konformitätserklärung wird nachgewiesen, dass die Erzeugungsanlage auch gemäß dem Anlagenzertifikat errichtet wurde.
Sollte der jeweilige Anlagenbetreiber für diese Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen am 01. Januar 2015 noch keine Zertifikate beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben und sollten diese Anlagen die Anforderungen der BDEW Richtlinie nicht erfüllen, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung dieser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.

Allgemeiner Hinweis:
Um ein Anlagenzertifikat erstellen zu können wird ein Einheitenzertifikat benötigt. Informieren sie sich bitte rechtzeitig ob der von Ihnen beauftragte Hersteller für die geplante Einheit ein Zertifikat vorweisen kann.

II. aktueller Entwurf der TR8

Mitte Dezember fand das letzte Treffen des AK VKM der FGW-Richtlinie TR8 statt. Hier ging es hauptsächlich um die durchzuführenden Änderungen am Richtlinientext in Bezug auf VKM. Folgend werden die wichtigsten Abweichungen für VKM genannt:

1. Übertragbarkeit der Messergebnisse:
Für Verbrennungskraftmaschinen können im Leistungsbereich von Pmess bis 2 Pmess die Ergebnisse der Vermessung der elektrischen Eigenschaften auf nicht vermessene Motor-Generator-Kombinationen übertragen werden. Sofern es sich um regelungstechnisch ähnliche Fabrikate handelt. Es ist ratsam den Testplan mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen um unnötige Mehrkosten durch zu wiederholende Tests zu vermeiden.

2. Übertragbarkeit der FRT-Ergebnisse:
In der Regel ist die FRT-Festigkeit, also das durchfahren der Einheiten bei einem Spannungseinbruch bis zu 30 % UC, nachzuweisen. Aufgrund der Vielzahl an Prüflingen und der enormen Belastung der Maschinen durch die Tests wurde davon abgesehen, jede Einheit zu testen. Mit allen Beteiligten wurden Herstellerübergreifende Tests sowie ein Hersteller unabhängiges Modell abgestimmt. Letzteres kann zukünftig stellvertretend für echte FRT-Tests den Nachweis der FRT-Fähigkeit erbringen. Es kann aber auch das normale TR3 Testverfahren angewendet werden.
Um das Herstellerübergreifende Modell zu Parametrieren müssen Standard-Herstellertests durchgeführt werden. Für jede Motor-Generator-Kombination die im Einheitenzertifikat abgebildet werden soll muss der vollständige Parametersatz vorliegen. Da die Untersuchungen und Dokumentationen zum Modell bisher nicht abschließend sind, wird darauf in diesem Newsletter nicht weiter eingegangen.

3. Nachweis der FRT-Fähigkeit von Hilfsaggregaten
Für den Nachweis der FRT-Fähigkeit der Hilfsaggregate wurde folgende Regelung gefunden:

  • Option 1: Das Durchlaufen des Gensets (VKM) bei Nennleistung inklusive der zu testenden Hilfsaggregate und Steuerung bei einer niederspannungsseitigen Spannungsunterbrechung für mindestens 2,5 s der Hilfsaggregaten inklusive Steuerung muss getestet werden.
  • Option 2: Ein niederspannungsseitiger FRT-Test für das o.a. Hilfsaggregat inkl. Steuerung kann ebenfalls als Nachweis verwendet werden. Dazu ist ein Spannungseinbruch zwischen 40 und 50% Restspannung für 2,5 s durchzuführen. Falls dafür eine Genehmigung des zuständigen Netzbetreibers notwendig ist, ist diese einzuholen.

Für Option 1 und 2 gilt: Die Spannungsunterbrechung darf zu keiner Fehlfunktion der VKM führen. Der Nachweis ist erbracht, wenn bis 10 min nach Spannungswiederkehr keine Fehlfunktion aufgetreten ist.
Bei für das FRT-Verhalten relevanten Modifikationen der Hilfsaggregate müssen die Tests wie oben beschrieben wiederholt werden. Für alle anderen Modifikationen reicht es aus, wenn der Hersteller ohne Beisein der Zertifizierungsstelle bzw. des Prüflabors diese vereinfachten Tests nachweislich durchführt.

III. Workshop Anlagen- und Einheitenzertifizierung

Hiermit möchten wir Sie auf unseren Workshop hinweisen. Am 06.03.2013 planen wir Ihnen einen Workshop mit den Schwerpunktthemen Anlagenzertifizierung von PV- Anlagen und Einheitenzertifizierung von VKM in Itzehoe anzubieten. Der Workshop richtet sich an Ingenieure und Techniker die in die Anlagenplanung und Entwicklung von Erzeugungseinheiten in Bezug auf die Mittelspannungsrichtlinie involviert sind. Die relevanten Richtlinien und Gesetze werden vorgestellt. Zudem erhalten Sie einen Einblick in die Anlagenzertifizierung von PV-Anlagen oder in die Einheitenzertifizierung von VKM. Der genaue Tagesablauf wird gerade erarbeitet und nach Fertigstellung an Sie verschickt.

Es grüßt Sie herzlich Ihr M.O.E. -Team!

E-Mail: info@moe-service.com
Tel.: +49 4821 40 636 0
Internet: www.moe-service.com
Kontaktperson für VKM Julia Spielmann