Nachweis und Umrüstung gemäß SysStabV
Am 14. März 2015 ist die Verordnung zur Änderung der Stabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft getreten. Unter anderem sollen bestehende Windenergieanlagen, Wasserkraftanlagen (WKW-Anlagen) sowie Biomasse- und Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK) Anlagen in die Stabilitätsverordnung eingebunden werden und sind somit unter Umständen zur Nachrüstung der Frequenzeinstellungen verpflichtet.
Folgende Anlagen sind in der Regel von der Umrüstung gemäß SysStabV betroffen:
- WKW-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5000 kW
- WKW-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 kW bis einschließlich 5000 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden
- KWK-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5000 kW.
- KWK-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 kW bis einschließlich 5000 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 kW.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden.
Zusätzlich wird noch nach den Spannungsebenen des Netzanschlusses unterschieden: