NELEV – Das Wichtigste auf einen Blick

NELEV steht für „Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen – Verordnung“. Sie ist erstmalig am 01. Juli 2017 in Kraft getreten und ersetzte praktisch die SDLWindV, welche bis zum 30. Juni 2017 für Windenergieanlagen verbindlich anzuwenden war. Im Gegensatz zur SDLWindV gilt die Verordnung für alle dezentralen Erzeugungsarten (Windenergie, PV, VKM, Wasserkraft) sowie für Speicher.

Die NELEV legt u.a. fest, dass ein Nachweisdokument für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen von akkreditierten Zertifizierungsstellen auszustellen ist.

Die NELEV spricht davon, dass ein sogenanntes Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen (der Typen B und C nach NCRfG) zu erstellen ist. Hiermit sind das Anlagenzertifikat sowie die EZA-Konformitätserklärung gemeint.

Die Nachweisdokumente sind zwingend durch akkredierte Zertifizierungsstellen auszustellen. Sie sind Teil des Betriebserlaubnisverfahrens und weisen ggü. Netzbetreibern nach, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach EnWG und EAAV eingehalten werden

Basis des Nachweisverfahrens sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der FGW TR8 (Komponentenzertifikate, Einheitenzertifikat und Anlagenzertifikat). Die für die Zertifizierung relevanten Netzanschlussregeln stellen die Grundlage dar:

  • Anschluss an das Mittelspannungs-Netz: VDE-AR-N 4110:2023
  • Anschluss an das Hochspannungs-Netz: VDE-AR-N 4120:2023
  • Anschluss an das Höchstspannungs-Netz: VDE-AR-N 4130

Hierbei wird zwischen folgenden Anlagenzertifikaten unetrschieden:

  1. Anlagenzertifikat A: Standard-Anlagenzertifikat (bei Anschlüssen von EZA ab 950 kW)
  2. Anlagenzertifikat B: vereinfachtes Anlagenzertifikat (bei Anschlüssen von EZA zwischen PAmax > 135 kW und ≤ 950 kW an Mittelspannungsnetze)
  3. Anlagenzertifikat B unter Auflage: Anlagenzertifikat, bei dem erforderliche Nachweise noch ausstehend sind (nur bei Anschlüssen von EZA zwischen PAmax > 135 kW und ≤ 950 kW an Mittelspannungsnetze)
  4. Anlagenzertifikat C: Anlagenzertifikat für Einzelnachweise

Grundsätzlich gilt die NELEV für alle dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicher. In §2 (2) wird festgelegt, dass das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C entsprechend der Europäischen Verordnung (EU) 2016/631 (NCRfG) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle auszustellen ist. Die europäische Verordnung gibt die Klassifizierung der Typen folgend an:

Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs C Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs D
1 MW 50 MW 75 MW

Die nationale Festlegung der BNetzA für die Klassifizierung der Stromerzeugungsanlagen ist hiervon abweichend:

Typ D PAmax ≥ 45 MW
Typ C PAmax ≥ 36 MW
Typ B PAmax ≥ 135 kW

Basierend auf diese Festlegung der Klassen benötigen Erzeugungsanlagen ab 135 kW ein Anlagenzertifikat.

Das Anlagenzertifikat muss gemäß VDE-AR-N 4110:2018 bzw. VDE-AR-N4120 acht Wochen vor Baubeginn der Übergabstation vorliegen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es in der Regel ausreichend ist, wenn das Anlagenzertifikat spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage vorliegt (Achtung: Netzbetreiber haben hier unterschiedliche Regelungen [siehe jeweilige TAB]).

Die EZA-Konformitätserklärung muss 6 Monate nach Inbetriebnahme der gesamten Erzeugungsanlage bzw. spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Erzeugungseinheit der Erzeugungsanlage vorliegen.

Achtung: bei einem fehlenden Nachweisdokument müssen Netzbetreiber nach §6 der NELEV (Rechtsfolgen bei Nichterfüllung) die endgültige Betriebserlaubnis für eine Erzegungsanlage verweigern. Eine bereits in Betrieb begommen Anlage muss wieder vom Netz getrennt werden.

Bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht besteht für Anlagenbetreiber die Gefahr einer Sanktionierung (§6 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung). Der Netzbetreiber muss in diesem Fall die endgültige Betriebserlaubnis für die Erzeugungsanlage verweigern und eine bereits in Betrieb genommene Anlage wieder vom Netz trennen.

Bevor der Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage trennt, hat er dem Betreiber der Erzeugungsanlage unter Nennung der Mängel eine Frist von zwei Monaten zur Behebung dieser zu setzen. Bei Mängeln des Entkupplungsschutzes ist die Frist lediglich ein Monat.

Die NELEV legt in den Übergangsregelungen fest, dass für Erzeugungsanlagen, die an ein MS-Netz angeschlossen werden, die Prototypenregelung aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 (TAB Hochspannung) gilt.

Zunächst gilt für die Erstellung eines Einheitenzertifikates eine Zeit von maximal zwei Jahren (Frist startet ab der IB der ersten Erzeugungseinheit dieses Typs). Alle weiteren Erzeugungseinheiten dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der IB des ersten Prototyps in Betrieb gehen, gelten ebenfalls als Prototypen. In diesem Fall ist vor der Inbetriebnahme kein Anlagenzertifikat erforderlich. Lediglich die Anschlussanmeldung, das Datenblatt der EZA, die Prototypenbestätigung sowie ggf. die Elektroplanung der Erzeugungsanlage (u.a. Lastflussberechnung, Konzept zur Wirkleistungssteuerung, Schutzkonzept) sind beim Netzbetreiber einzureichen.

Spätestens ein Jahr nach Vorliegen des Einheitenzertifikates für den jeweiligen Prototyp muss die komplette Nachweisführung (Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung) erbracht und beim Netzbetreiber nachgereicht werden.

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