Vereinfachtes Anlagenzertifikat

Was ist das vereinfachte Anlagenzertifikat / Anlagenzertifikat B?

Das vereinfachte Anlagenzertifikat oder auch Anlagenzertifikat „B“ ist ein Nachweis für Stromerzeugungsanlagen in der Mittelspannung für den Leistungsbereich zwischen PAV,E = 270 kW bzw. spätestens ab PInst = 500 kW und 950 kW. Das Zertifikat bestätigt die Einhaltung der Anforderungen aus der VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) gegenüber dem Netzbetreiber und ist für alle Erzeugungsanlagen (Wind, PV, VKM/BHKW) und Speicher im entsprechenden Leistungsbereich verpflichtend. Bei Nicht-Vorlage des Nachweises kann der Netzbetreiber die endgültige Betriebserlaubnis für die Erzeugungsanlage verweigern.

Ab wann benötige ich das vereinfachte Anlagenzertifikat?

Mit der Einführung der VDE Anwendungsregel 4110 (TAR Mittelspannung) gibt es auch Anforderungen an Erzeugungsanlagen ab einer Größe von 135 kW mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz. Die Einhaltung dieser Anforderungen müssen im sogenannten „vereinfachten Anlagenzertifikat “ oder auch Anlagenzertifikat „B“ nachgewiesen werden. Die Nachweise müssen Anlagen erfüllen, die mit Anwendungsbeginn der TAR Mittelspannung, sprich dem 27.04.2019, ans Netz gehen. Durch die neuste NELEV-Änderung wurden die Leistungsgrenzen, ab welchen ein Anlagenzertifkat B benötigt wird, auf 270 kW (vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung) bzw. 500 kW (Summe der installierten Leistung) angehoben.

Warum gibt es das vereinfachte Anlagenzertifikat?

Gemäß der Europäischen Verordnung „NC RfG“ (Network Code Requirements for Generators) wurden Stromerzeugungsanlagen in 4 Leistungsgruppen klassifiziert. Die genaue Einteilung der Typen wurde jedoch national festgelegt werden. In Zusammenarbeit mit den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern hat die BNetzA dies getan und den Wert für Stromerzeugungsanlagen des Typs „B“ von 1 MW auf eine Leistung von 135 kW abgesenkt. In Kombination mit der NELEV ergibt sich somit eine Nachweispflicht ab genauer dieser Anlagengröße mit Mittelspannungsanschluss.

Wann wird welcher Nachweis benötigt?

Aufgrund unterschiedlicher Typen von Erzeugungseinheiten (Typ 1 und Typ 2), der Tatsache, dass mehrere Erzegungsanlagen und Speicher an einen NAP angeschlossen sein können sowie der NELEV-Änderungsverordnung bzw. EAAV, kann die korrekte Erbringung des erforderlichen Nachweises für Anschlussnehmer recht kompliziert erscheinen. Nutzen Sie daher gerne unsere Entscheidungshilfe zur Anwendung der VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110 sowie dem FNN Hinweis „Vereinfachter Anschluss nach NELEV und EAAV“:

Welche Dokumente müssen für den Nachweis bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden?

  • Datenblatt mit den technischen Daten der Erzeugungsanlage / des Speichers (siehe Vordruck E.8)

  • Netzbetreiberfragebogen (Vordruck E.9 [vom Netzbetreiber auszufüllen])

  • Deckblätter der Einheiten- sowie Komponentenzertifikate

  • Einphasiger Übersichtsschaltplan

  • Regelungskonzept inkl. Kommunikationsplan

  • Schutzkonzept

  • Angabe der geplanten Stufenstellerposition des Transformators

  • Lageplan inkl. Koordinaten der Erzeugungseinheiten

Bei Bestandsanlagen sind darüber hinaus die technischen Daten der Bestands-EZE und deren Transformatoren sowie Informationen zu den spezifischen Anforderungen darzustellen. Mischanlagen müssen Angaben zu den Netzrückwirkungen der Verbrauchsgeräte einreichen (siehe Vordruck E.2).

Kay Genzmer – Ihr Ansprechpartner

Kay Genzmer

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Ausgezeichnet und zertifiziert

Akkreditiert als Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065, Inspektionstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020 und als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Ehemals empfohlen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) und aktuell von der FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien.