Am 5. April 2022 hat das Forum für Netztechnik und Netzbetrieb im VDE die Anforderungen zum quasistationären Betrieb der VDE-AR-N 4110:2018 und der VDE-AR-N 4120:2018 präzisiert. Diese Konkretisierung ist bei der Planung von Erzeugungsanlagen und Speichern zu beachten und kann ggf. Planungsänderungen zur Folge haben.

Auf die beim Forum eingebrachte Frage: „Ist eine Wirkleistungsreduzierung im quasistationären Spannungsbereich (90% bis 110% Uc) zulässig?“

antwortete dieses: „Eine Wirkleistungsreduzierung im quasistationären Betrieb ist nicht zulässig. Im normalen Spannungsbereich (90% bis 110% Uc) ist die direkte Wechselwirkung zwischen der Netzspannung und der Anlagenwirkleistung nicht zulässig.
Hinweis: Die zulässige Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung nach 10.2.2 bleibt hiervon unbenommen.

Es wird empfohlen: Alle Anlagen mit letzter Anmeldung bis 01.07.2022 werden geduldet. Dies gilt demnach auch für Erzeugungsanlagen, die bis zu diesem Datum installiert und in Betrieb genommen wurden. Wird eine Anmeldung aufgrund einer Leistungsanpassung nach dem 01.07.2022 überarbeitet, gilt dies als neue Anmeldung. Damit müssen die Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden. Anmerkung: Die FGW TR 8 wird über ein Beiblatt anpasst. Dieses ist zu berücksichtigen.“

Quelle: https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110

Das Forum möchte durch die Konkretisierung einen möglichen langsamen Spannungskollaps verhindern. Daher ist jegliche direkte Wechselwirkung zwischen der Netzspannung und der Anlagenwirkleistung nicht zulässig. Dieses ist derzeit ein im kontinentaleuropäischen Verbundnetz unwahrscheinliches Szenario, kann jedoch weitreichende Folgen haben.

Aus diesem Grund wurde eine Wirkleistungsreduktion ebenfalls bei Gefahr der Überlastung von Betriebsmitteln in der Erzeugungsanlage als nicht zulässig konkretisiert. Nur außerhalb des dauerhaften quasistationären Betriebs des normalen Spannungsbereichs am Netzanschlusspunkt ist eine solche (automatische) Reduktion gemäß VDE-AR-N 4110:2018 als auch gemäß VDE-AR-N 4120:2018 zulässig.

Die Anforderung kann bei Erzeugungsanlagen und Speichern, die über Typ-2-Einheiten (z.B. PV-Wechselrichter) einspeisen, bedeuten, dass diese ggf. dauerhaft auf eine maximale Einspeiseleistung unterhalb der Nennwirkleistung begrenzt werden müssen. Dabei ist die oben genannte Duldungsfrist mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzustimmen. M.O.E. empfiehlt in jedem Fall die Anforderungen an den quasistationären Betrieb frühzeitig im Rahmen der Planung der Erzeugungsanlage zu beachten.

Quasistationärer Betrieb gemäß VDE-AR-N 4110:2018

Anforderungen an den quasistationärer Betrieb von EZA (Abb. in Anlehnung an Bild 4 der VDE-AR-N 4110:2018)